Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58452
LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21 (https://dejure.org/2021,58452)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.11.2021 - 2 Sa 40/21 (https://dejure.org/2021,58452)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. November 2021 - 2 Sa 40/21 (https://dejure.org/2021,58452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,58452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast; Diskriminierung; Entlastungsvorbringen; heimliche Gesprächsaufzeichnung; triftiger Grund; Notstand; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Rücksichtnahmepflicht; Smartphone; Zwischenzeugnis; Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

  • rechtsportal.de

    Beweislast; Diskriminierung; Entlastungsvorbringen; heimliche Gesprächsaufzeichnung; triftiger Grund; Notstand; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Rücksichtnahmepflicht; Smartphone; Zwischenzeugnis; Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heimliche Aufnahme eines Gesprächs am Arbeitsplatz - Kündigung nicht immer zulässig!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Heimliche Tonaufnahme nicht immer Kündigungsgrund

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Heimliche Tonaufnahmen durch Arbeitnehmer nicht immer ein außerordentlicher Kündigungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesprächsaufzeichnung: Wer heimlich ein Personalgespräch aufnimmt, riskiert Kündigung - aber nicht immer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs als Kündigungsgrund?

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Gesprächsaufzeichnung am Arbeitsplatz - Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme nicht immer zulässig

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme des Vorgesetzten rechtens?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Das allgemeine private Interesse, sich über den Inhalt eines Gesprächs ein Beweismittel für eine mögliche Auseinandersetzung zu verschaffen und dieses dann in einem etwaigen Prozess zu verwenden, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, reicht dazu nicht aus ( BGH 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - Rn. 20 ).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die über das allgemeine Beweisinteresse jeder Prozesspartei hinaus ein derart schutzbedürftiges Interesse an der beweismäßigen Verwendung der Tonaufzeichnung begründen, dass ihm der Vorrang vor dem Recht des Gesprächspartners zur Selbstbestimmung über sein gesprochenes Wort eingeräumt werden muss ( BGH 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - RN. 21; vgl. auch BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 61 ff. ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist ( BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 32 u. 33 ).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die über das allgemeine Beweisinteresse jeder Prozesspartei hinaus ein derart schutzbedürftiges Interesse an der beweismäßigen Verwendung der Tonaufzeichnung begründen, dass ihm der Vorrang vor dem Recht des Gesprächspartners zur Selbstbestimmung über sein gesprochenes Wort eingeräumt werden muss ( BGH 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - RN. 21; vgl. auch BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 61 ff. ).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 40 ).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42 und 43 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist ( BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 32 u. 33 ).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die über das allgemeine Beweisinteresse jeder Prozesspartei hinaus ein derart schutzbedürftiges Interesse an der beweismäßigen Verwendung der Tonaufzeichnung begründen, dass ihm der Vorrang vor dem Recht des Gesprächspartners zur Selbstbestimmung über sein gesprochenes Wort eingeräumt werden muss ( BGH 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - RN. 21; vgl. auch BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 61 ff. ).

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Ein darin liegender - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum ist jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und lässt diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen ( vgl. hierzu BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 56 ).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Das schließt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten ( vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 28 ).
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist ( BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44 ).
  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 42 ).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21
    Ein darin liegender - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum ist jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und lässt diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen ( vgl. hierzu BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 56 ).
  • ArbG Freiburg, 27.10.2022 - 2 Ca 193/22

    Kündigung wegen heimlichen Aufzeichnens Personalgespräch

    Menschliche Kommunikation soll durch das Grundrecht dagegen geschützt sein, dass die Worte - eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung - bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen (LAG Rheinland-Pfalz 19.11.2021 - 2 Sa 40/21, Rn. 25).

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2021 (2 Sa 40/21) zugrunde lag, musste der Kläger indes nicht damit rechnen, dass ihm gegenüber unsachgemäße, diskriminierende oder ehrverletzende Äußerungen getätigt werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht